Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von L.O. TRADING Corp, EUR L.O. TRADING GmbH, Servicios Logísticos Internacionales, CN L.O. Trading Ltd & HK L.O. TRADING Ltd basieren ausschließlich auf den folgenden Bedingungen:
1. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von L.O. TRADING werden ohne Kaufverpflichtung abgegeben.
Verträge und Zusatzvereinbarungen werden erst wirksam, wenn der Kunde eine Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail von L.O. TRADING erhalten hat.
Der Kaufvertrag ist erst gültig, nachdem der Kunde eine Auftragsbestätigung mit Liefertermin von L.O. TRADING erhalten hat. In der Regel wird die Bestätigung noch am selben Tag versandt. Alle Bestellungen werden jedoch spätestens am folgenden Werktag bestätigt.
2. Sonderbestellungen / Sonderanfertigungen / Nicht rückgabefähige Waren
In diese Kategorie fallen alle Bestellungen, die auf Wunsch des Kunden gefertigt werden und/oder die aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht rückgabefähig sind und/oder sensible Komponenten, Modifikationen oder Änderungen umfassen. Diese Bestellungen können unter keinen Umständen geändert, umgetauscht oder storniert werden. Mit der Bestätigung der Bestellung erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass diese Art von Bestellungen bindende Verträge sind und keine Änderungen oder Stornierungen vorgenommen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich vom Originalhersteller akzeptiert werden. Alle Wiedereinlagerungsgebühren und/oder Kosten im Zusammenhang mit Änderungen, Modifikationen oder Stornierungen trägt der Kunde, einschließlich der Gesamtkosten der bestellten Waren und aller mit der Entsorgung verbundenen Kosten, sofern zutreffend.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in USD/EUR entsprechend der angegebenen Währung einschließlich oder ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Versandkosten werden je nach Gewicht und Volumen der angebotenen Artikel sowie nach Datum, Lieferadresse und Versandart berechnet.
Ändern sich diese Variablen, werden die Kosten entsprechend angepasst.
Unsere Versandkosten enthalten KEINE ZÖLLE, ABGABEN oder SONSTIGEN GEBÜHREN im Importland oder in Drittländern, sofern nicht anders angegeben. Alle Zölle und Gebühren sind vom Kunden zu zahlen.
Hinweis zu Banküberweisungen:
Anfallende Transaktionsgebühren werden von L.O. TRADING nicht übernommen und dürfen daher nicht vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Alle Transaktionsgebühren für Banküberweisungen ins Ausland trägt der Kunde.
4. Liefer- und Leistungsbedingungen
Lieferzeiten werden im Angebot gemäß Herstellerangaben genannt, können sich jedoch zum Zeitpunkt der Bestellung, während der Fertigung, aufgrund von Verzögerungen seitens des Lieferanten oder aufgrund höherer Gewalt ändern.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen keine Teillieferungen. L.O. TRADING versendet nur vollständige Bestellungen und hält Bestellungen bei Bedarf zur Sendungsbündelung zurück.
5. Recht auf Warenrückgabe
Abgesehen von irrtümlich gelieferten Produkten können Waren nur zurückgegeben werden, wenn der Originallieferant bereit ist, die Waren zurückzunehmen. In diesem Fall unterliegen Rückgaben den Wiedereinlagerungsgebühren des Lieferanten. Alle Transport- und sonstigen damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Ansprüche für während des Transports beschädigte Waren sind von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu tragen. L.O. TRADING haftet nicht für Schäden während des Transports.
Reklamationen aufgrund unvollständiger, beschädigter oder falscher Produktlieferungen sind auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken (sofern möglich) und den Vertretern von L.O. TRADING unverzüglich zu melden. Ansprüche werden unter keinen Umständen anerkannt, wenn sie später als 30 Tage nach Eintreffen der Waren am ersten Kontrollpunkt des Kunden vorgebracht werden.
Autorisierte Rückgaben:
Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen. Senden Sie die Waren nach Möglichkeit in der Originalverpackung einschließlich allem Zubehör und Verpackungsmaterials zurück. Verwenden Sie bei Bedarf eine zusätzliche schützende Zweitverpackung. Falls Sie die Originalverpackung nicht mehr haben, stellen Sie sicher, dass die Waren durch geeignete Verpackung ausreichend gegen Transportschäden geschützt sind.
6. Gewährleistung, Haftung
Die einzige ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung für die Produkte und Leistungen auf dieser Rechnung ist die Originalgewährleistung des Originalherstellers oder -anbieters der Produkte/Leistungen gemäß dessen Geschäftsbedingungen.
L.O. TRADING bearbeitet jeden Anspruch wegen Produktqualität direkt mit dem Hersteller, Händler oder Anbieter und erstattet dem Kunden nur tatsächliche Schäden bis höchstens in Höhe der Gewährleistung des Herstellers/Anbieters.
L.O. TRADING schließt jede Gewährleistung der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und/oder der Nichtverletzung von Rechten aus und haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten oder Leistungen.
L.O. TRADING übernimmt keine Fracht-, Zoll-, Steuer-, Abgaben- oder sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe, dem Ersatz oder dem Umtausch der Produkte oder Leistungen, auch wenn L.O. TRADING die ursprüngliche Fracht für diese Produkte oder Leistungen abgewickelt hat. Akzeptiert der Hersteller/Lieferant den Ersatz oder die Reparatur der Produkte/Leistungen, wird die Gewährleistung von L.O. TRADING bis höchstens in Höhe des vom Hersteller/Lieferanten akzeptierten und gezahlten Betrags erfüllt.
7. Installation und Betrieb
Installation und Inbetriebnahme der Materialien erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, durch den Kunden in seinen Räumlichkeiten auf alleiniges Risiko und auf alleinige Kosten des Kunden. Die Kunden sind für eine fachgerechte Montage bzw. Installation und Inbetriebnahme der von L.O. Trading gelieferten Produkte verantwortlich.
8. Datenschutzrichtlinie
L.O. Trading gibt die personenbezogenen Daten des Kunden einschließlich Adresse und E-Mail-Adresse ohne vorherige Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weiter. Ausgenommen sind die Dienstleistungspartner von L.O. Trading, die die Daten zur Abwicklung der Bestellung des Kunden benötigen (z. B. das für die Lieferung zuständige Versandunternehmen oder die für die Zahlung zuständige Bank).
9. Durchsuchung und Kontrolle
In den Vereinigten Staaten gilt gemäß den Bundesvorschriften: Wird Fracht für den Lufttransport aufgegeben, stimmt der Versender der Durchsuchung und Kontrolle zu.
Gemäß den Richtlinien von L.O. TRADING unterliegt jede zur Beförderung aufgegebene Fracht oder Ware (Lkw, Bahn, Luft- oder Seefracht) der Durchsuchung und Kontrolle.
10. Zahlung und Inkasso
Wird der Kaufpreis oder ein Teil davon vom Käufer bei Fälligkeit nicht gezahlt, zahlt der Käufer Zinsen zum gesetzlichen Höchstsatz auf alle entsprechenden Beträge ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung. Beauftragt L.O. TRADING ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit dem Einzug des Kaufpreises oder eines Teils davon, einschließlich der Wiederinbesitznahme von Waren gegen Anwaltsgebühren (unabhängig davon, ob ein Rechtsstreit eingeleitet wird), werden alle Kosten vom Kunden getragen. Diese Transaktion unterliegt den lokalen Gesetzen der jeweiligen Geschäftseinheit von L.O. TRADING und ist entsprechend auszulegen. Der Kunde versteht das Vorstehende und akzeptiert diese Bestimmungen als Teil der Transaktion.
11. Transportversicherung
Es liegt im Risiko und in der Verantwortung des Kunden, eine Versicherung für die Fracht zu verlangen. Ist die Fracht nicht versichert, haftet der Kunde allein für alle direkten und Folgeschäden, die während des Transports entstehen.
Beauftragt der Kunde L.O. TRADING mit der Versicherung der Fracht/Ware, handelt L.O. TRADING als Vertreter von CNA (der Versicherungsgesellschaft); in diesen Fällen unterstützt L.O. TRADING alle Ansprüche und die Kommunikation mit CNA und kooperiert dabei. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von CNA, die Vorrang vor allen anderen haben. Unter keinen Umständen haftet L.O. TRADING für Schäden, die während des Transports entstehen.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Zahlungen und alle zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten – unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute oder öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt – bestimmen sich nach dem lokalen Recht der Geschäftseinheit von L.O. TRADING, die die Dokumentation ausstellt und den Kaufvertrag abschließt.
L.O. TRADING Corporation - Miami, FL - USA.
EUR L.O. TRADING GmbH - Frankfurt, Deutschland
Servicios Logísticos Internacionales - Medellín, Kolumbien
CN L.O. TRADING LTD - Shanghai, China
HK L.O. TRADING LTD - Hongkong, China
13. In unserem Lager angenommene Waren unterliegen:
Standardvertragsbedingungen für Warenlager
(Genehmigt und verkündet von der American Warehouse Association, Oktober 1968; überarbeitet und verkündet von der International Warehouse Logistics Association, Januar 1998 und November 2008)
ANNAHME – Sec. 1
(a) Dieser Vertrag, einschließlich etwaiger beigefügter Nebengebühren, muss innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum durch Unterschrift des Einlagerers angenommen werden. Mangels schriftlicher Annahme gilt die Übergabe der hier beschriebenen Waren zur Lagerung oder für sonstige Leistungen durch den Lagerhalter innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum als Annahme durch den Einlagerer. Der Einlagerer hatte Gelegenheit, die Lageranlage („Anlage“) zu prüfen und zu besichtigen.
(b) Entsprechen zur Lagerung oder für sonstige Leistungen übergebene Waren nicht der hier enthaltenen Beschreibung oder werden entsprechende Waren nach Ablauf von 30 Tagen ab Angebotsdatum ohne vorherige schriftliche Annahme durch den Einlagerer gemäß Absatz (a) dieses Abschnitts übergeben, kann der Lagerhalter die Annahme dieser Waren verweigern. Nimmt der Lagerhalter diese Waren an, stimmt der Einlagerer den vom Lagerhalter festgesetzten und in Rechnung gestellten Sätzen und Gebühren sowie allen Bedingungen dieses Vertrags zu.
(c) Alle vom Lagerhalter angenommenen Waren gelten als Waren im Sinne dieses Vertrags.
(d) Dieser Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden und endet, wenn für einen Zeitraum von 180 Tagen keine Lagerung oder sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrags erbracht werden.
SENDUNGEN ZUM UND VOM LAGER – Sec. 2
Der Einlagerer stimmt zu, dass alle an den Lagerhalter versandten Waren den Einlagerer im Frachtbrief oder sonstigen Beförderungsvertrag als benannten Empfänger, zu Händen des Lagerhalters, ausweisen und nicht den Lagerhalter als Empfänger ausweisen. Werden entgegen diesem Vertrag Waren im Frachtbrief oder sonstigen Beförderungsvertrag mit dem Lagerhalter als benanntem Empfänger an den Lagerhalter versandt, verpflichtet sich der Einlagerer, den Frachtführer unverzüglich schriftlich – mit Kopie dieser Mitteilung an den Lagerhalter – zu benachrichtigen, dass der als Empfänger benannte Lagerhalter nur „zu Händen“-Partei ist und kein wirtschaftliches Eigentum oder Interesse an den Waren hat. Darüber hinaus ist der Lagerhalter berechtigt, diese Waren zurückzuweisen, und haftet nicht für Verlust, Fehlleitung oder Schäden jeglicher Art an diesen Waren oder im Zusammenhang damit. Unabhängig davon, ob der Lagerhalter unter Verstoß gegen diesen Abschnitt 2 versandte Waren annimmt oder zurückweist, verpflichtet sich der Einlagerer, den Lagerhalter von allen Ansprüchen auf Beförderungs-, Lager-, Umschlags- und sonstige Gebühren im Zusammenhang mit diesen Waren freizustellen und schadlos zu halten, einschließlich Unterberechnungen, Standgeldern für Waggons, Stand-/Liegezeiten für Lkw/intermodale Einheiten und Gebühren jeglicher Art.
ANLIEFERUNG VON WAREN – Sec. 3
Alle Waren sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und für Lagerung und Umschlag verpackt an der Anlage anzuliefern. Der Einlagerer hat bei oder vor der Anlieferung ein Manifest vorzulegen, aus dem Marken, Fabrikate oder Größen, die getrennt zu führen und abzurechnen sind, sowie die gewünschte Lagerklasse und die gewünschten sonstigen Leistungen hervorgehen.
LAGERDAUER UND GEBÜHREN – Sec. 4
(a) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Lagergebühren pro Packstück oder sonstiger vereinbarter Einheit pro Monat berechnet.
(b) Der Lagermonat beginnt an dem Tag, an dem der Lagerhalter die Obhut und Kontrolle über die Waren übernimmt, unabhängig vom Entladedatum oder Ausstellungsdatum des Lagerscheins.
(c) Soweit in Absatz (d) dieses Abschnitts nicht anders bestimmt, gilt eine volle Monatslagergebühr für alle Waren, die zwischen dem 1. und einschließlich dem 15. eines Kalendermonats eingehen; eine halbe Monatslagergebühr gilt für alle Waren, die zwischen dem 16. und einschließlich dem letzten Tag eines Kalendermonats eingehen, und eine volle Monatslagergebühr gilt für alle Waren, die sich am ersten Tag des nächsten und der folgenden Kalendermonate auf Lager befinden. Alle Lagergebühren sind am ersten Tag der Lagerung für den ersten Monat und danach am ersten Tag des Kalendermonats fällig und zahlbar.
(d) Wenn Lagerhalter und Einlagerer dies schriftlich vereinbaren, erstreckt sich ein Lagermonat von einem Datum eines Kalendermonats bis ausschließlich zum gleichen Datum des nächsten und aller folgenden Monate. Alle Lagergebühren sind am ersten Tag des Lagermonats fällig und zahlbar.
ÜBERTRAGUNG, BEENDIGUNG DER LAGERUNG, ENTFERNUNG VON WAREN – Sec. 5
(a) Anweisungen zur Übertragung von Waren in den Büchern des Lagerhalters werden erst wirksam, wenn sie dem Lagerhalter übergeben und von ihm angenommen wurden; alle Gebühren bis zum Zeitpunkt der Übertragung werden dem Einlagerer berechnet. Ist mit einer Übertragung ein erneuter Umschlag der Waren verbunden, wird hierfür eine Gebühr erhoben. Werden gelagerte Waren durch Ausstellung eines neuen Lagerscheins von einer Partei auf eine andere übertragen, wird am Tag der Übertragung ein neues Lagerdatum festgelegt.
(b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, 14 Tage nach Absendung einer Mitteilung per Einschreiben oder Eilzustellung an den Einlagerer gelagerte Waren auf seine Kosten von der Anlage, in der sie gelagert sind, in eine andere seiner Anlagen zu verbringen. Der Lagerhalter lagert die Waren in einem oder mehreren der Lagergebäude, die die auf der Vorderseite dieses Vertrags angegebene Anlage bilden, und kann die Waren innerhalb dieser Gebäude und zwischen ihnen ohne Mitteilung verbringen.
(c) Der Lagerhalter kann unter Einhaltung einer schriftlichen Frist von mindestens 30 Tagen gegenüber dem Einlagerer und jeder sonstigen Person, von der der Lagerhalter weiß, dass sie ein Interesse an den Waren geltend macht, die Entfernung von Waren verlangen. Diese Mitteilung ist an die letzte bekannte Geschäftsadresse der zu benachrichtigenden Person zu richten. Werden die Waren vor Ablauf der Frist nicht entfernt, kann der Lagerhalter sie gemäß dem geltenden Recht verkaufen.
(d) Ist der Lagerhalter in gutem Glauben der Auffassung, dass sich die Waren zu verschlechtern drohen oder ihr Wert vor Ablauf der in Abschnitt 5(c) genannten 30-Tage-Frist unter den Betrag des Pfandrechts des Lagerhalters zu fallen droht, kann der Lagerhalter in der Mitteilung eine angemessene kürzere Frist für die Entfernung der Waren festsetzen; werden die Waren nicht entfernt, kann er sie in einer öffentlichen Versteigerung eine Woche nach einer einzigen gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachung oder Aushang verkaufen.
(e) Stellen die Waren aufgrund einer Beschaffenheit oder eines Zustands, von dem der Lagerhalter zum Zeitpunkt der Einlagerung keine Kenntnis hatte, eine Gefahr für sonstiges Eigentum, die Anlage oder Personen dar, kann der Lagerhalter die Waren in öffentlicher oder privater Versteigerung ohne Bekanntmachung nach angemessener Benachrichtigung aller Personen verkaufen, von denen bekannt ist, dass sie ein Interesse an den Waren geltend machen. Kann der Lagerhalter die Waren nach angemessenen Bemühungen nicht verkaufen, kann er sie auf rechtmäßige Weise entsorgen und haftet aufgrund dieser Entsorgung nicht. Bis zu dieser Entsorgung, Versteigerung oder Rückgabe der Waren kann der Lagerhalter die Waren aus der Anlage entfernen und haftet aufgrund dieser Entfernung nicht.
UMSCHLAG – Sec. 6
(a) Die Umschlagsgebühr deckt die üblichen Arbeitsleistungen für die Entgegennahme von Waren an der Lagertür, die Einlagerung der Waren und die Rückgabe der Waren an der Lagertür ab. Umschlagsgebühren sind bei Eingang der Waren fällig und zahlbar.
(b) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden Arbeitsleistungen für das Ent- und Beladen von Waren gesondert berechnet. Zusätzliche Aufwendungen des Lagerhalters für die Entgegennahme und den Umschlag beschädigter Waren sowie Mehraufwendungen für das Entladen aus oder Beladen in Waggons oder sonstige Fahrzeuge abseits der Lagertür werden dem Einlagerer berechnet.
(c) Arbeitsleistungen und Materialien für das Beladen von Waggons oder sonstigen Fahrzeugen werden dem Einlagerer berechnet.
(d) Werden Waren in kleineren Mengen ausgelagert als eingelagert, kann der Lagerhalter für jede Bestellung oder jede Position einer Bestellung eine zusätzliche Gebühr erheben.
(e) Der Lagerhalter haftet nicht für Stand- oder Liegegelder, Verzögerungen beim Entladen ankommender Waggons, Anhänger oder sonstiger Container oder Verzögerungen bei der Beschaffung und Beladung von Waggons, Anhängern oder sonstigen Containern für den Ausgangsversand, es sei denn, der Lagerhalter hat es an angemessener Sorgfalt fehlen lassen.
LIEFERANFORDERUNGEN – Sec. 7
(a) Waren werden nur gegen vollständige schriftliche Anweisungen des Einlagerers an den Lagerhalter ausgeliefert oder übertragen. Schriftliche Anweisungen umfassen unter anderem FAX, EDI, E-Mail oder ähnliche Mitteilungen, wobei der Lagerhalter nicht haftet, wenn er sich auf die in der eingegangenen Mitteilung enthaltenen Angaben verlässt. Waren können auf telefonische Anweisung gemäß vorheriger schriftlicher Ermächtigung des Einlagerers ausgeliefert werden; der Lagerhalter haftet jedoch nicht für dadurch verursachte Verluste oder Irrtümer.
(b) Bei Auslagerungsaufträgen ist dem Lagerhalter eine angemessene Frist zur Ausführung der Anweisungen einzuräumen; kann er diese aufgrund höherer Gewalt, Krieges, Staatsfeinde, Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung, Streiks, Aussperrungen, Aufruhrs oder bürgerlicher Unruhen oder aus sonstigen Gründen außerhalb der Kontrolle des Lagerhalters, aufgrund von Verlusten oder Schäden an Waren, für die der Lagerhalter nicht haftet, oder aufgrund sonstiger gesetzlich vorgesehener Entschuldigungsgründe nicht ausführen, haftet der Lagerhalter nicht für die Nichtausführung dieser Anweisungen, und verbleibende Waren unterliegen weiterhin den regulären Lagergebühren.
ZUSATZLEISTUNGEN (SONDERLEISTUNGEN) – Sec. 8
(a) Arbeitsleistungen des Lagerhalters für Leistungen, die über den üblichen Umschlag und die übliche Lagerung hinausgehen, werden dem Einlagerer berechnet.
(b) Vom Einlagerer angeforderte Sonderleistungen, einschließlich unter anderem der Erstellung besonderer Bestandsaufstellungen, der Meldung gekennzeichneter Gewichte, Seriennummern oder sonstiger Daten von Packstücken, der physischen Prüfung von Waren sowie der Bearbeitung von Transitabrechnungen, unterliegen einer Gebühr.
(c) Stauholz, Versteifungen, Verpackungsmaterial oder sonstige Spezialbedarfe können für den Einlagerer gegen eine Gebühr zusätzlich zu den Kosten des Lagerhalters bereitgestellt werden.
(d) Nach vorheriger Absprache können Waren außerhalb der üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen oder ausgeliefert werden, gegen eine Gebühr.
(e) Kommunikationskosten einschließlich Porto, Eilzustellung oder Telefon können dem Einlagerer berechnet werden, wenn sie über die normale Bestandsberichterstattung hinausgehen oder wenn Mitteilungen auf Wunsch des Einlagerers auf anderem Wege als mit regulärer Post der Vereinigten Staaten erfolgen.
ZOLLLAGERUNG – Sec. 9
(a) Für Waren unter Zollverschluss wird zusätzlich zu den regulären Sätzen eine Gebühr erhoben.
(b) Deckt ein Lagerschein Waren unter Zollverschluss der USA ab, haftet der Lagerhalter nicht für Waren, die vom US-Zoll beschlagnahmt oder entfernt werden.
MINDESTGEBÜHREN – Sec. 10
(a) Es wird eine Mindestumschlagsgebühr pro Partie und eine Mindestlagergebühr pro Partie und Monat erhoben. Deckt ein Lagerschein mehr als eine Partie ab oder befindet sich eine Partie im Sortiment, wird eine Mindestgebühr pro Marke, Fabrikat oder Sorte erhoben.
(b) Es wird eine monatliche Mindestgebühr für ein Konto für Lagerung und/oder Umschlag erhoben. Diese Gebühr gilt auch für jedes Konto, wenn ein Kunde mehrere Konten unterhält, die jeweils gesonderte Aufzeichnungen und Abrechnungen erfordern.
HAFTUNG UND SCHADENSBEGRENZUNG – Sec. 11
(a) DER LAGERHALTER HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN AN ÜBERGEBENEN, GELAGERTEN ODER UMGESCHLAGENEN WAREN, WODURCH AUCH IMMER VERURSACHT, ES SEI DENN, DER VERLUST ODER SCHADEN BERUHT DARAUF, DASS DER LAGERHALTER HINSICHTLICH DIESER WAREN NICHT DIE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE EINE VERNÜNFTIG SORGFÄLTIGE PERSON UNTER VERGLEICHBAREN UMSTÄNDEN AUFGEWANDT HÄTTE, UND DER LAGERHALTER HAFTET NICHT FÜR SCHÄDEN, DIE AUCH BEI AUFGEWANDTER SORGFALT NICHT HÄTTEN VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN.
(b) DIE WAREN SIND DURCH DEN LAGERHALTER NICHT GEGEN VERLUSTE ODER SCHÄDEN – WODURCH AUCH IMMER VERURSACHT – VERSICHERT.
(c) DER EINLAGERER ERKLÄRT, DASS SCHÄDEN AUF $0.10 PRO PFUND BEGRENZT SIND; DIESE HAFTUNG KANN JEDOCH ZUM ZEITPUNKT DER ANNAHME DIESES VERTRAGS GEMÄSS ABSCHNITT 1 AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG DES EINLAGERERS FÜR EINEN TEIL ODER ALLE HIERUNTER FALLENDEN WAREN ERHÖHT WERDEN; IN DIESEM FALL WIRD EINE ZUSÄTZLICHE MONATLICHE GEBÜHR AUF GRUNDLAGE DIESER ERHÖHTEN BEWERTUNG ERHOBEN.
(d) TRETEN VERLUSTE ODER SCHÄDEN AN ÜBERGEBENEN, GELAGERTEN ODER UMGESCHLAGENEN WAREN EIN, FÜR DIE DER LAGERHALTER NICHT HAFTET, TRÄGT DER EINLAGERER DIE KOSTEN DER ENTFERNUNG UND ENTSORGUNG DIESER WAREN SOWIE DIE KOSTEN EINER UMWELTSANIERUNG UND STANDORTSANIERUNG INFOLGE DES VERLUSTS ODER SCHADENS AN DEN WAREN.
SCHADENSANZEIGE UND KLAGEERHEBUNG – Sec. 12
(a) Ansprüche des Einlagerers und aller sonstigen Personen müssen dem Lagerhalter innerhalb angemessener Zeit schriftlich angezeigt werden, in keinem Fall jedoch später als zum früheren der folgenden Zeitpunkte: (i) 60 Tage nach Auslieferung der Waren durch den Lagerhalter oder (ii) 60 Tage, nachdem der Einlagerer vom Lagerhalter benachrichtigt wurde, dass ein Verlust oder Schaden an einem Teil oder allen Waren eingetreten ist.
(b) Der Einlagerer oder Dritte können gegen den Lagerhalter wegen Verlusts oder Schadens an den Waren keine Klage oder sonstige Maßnahme erheben, es sei denn, ein rechtzeitiger schriftlicher Anspruch gemäß Absatz (a) dieses Abschnitts wurde geltend gemacht und die Klage oder sonstige Maßnahme wird spätestens zum früheren der folgenden Zeitpunkte erhoben: (i) neun Monate nach dem Datum der Auslieferung durch den Lagerhalter oder (ii) neun Monate, nachdem der Einlagerer benachrichtigt wurde, dass ein Verlust oder Schaden an einem Teil oder allen Waren eingetreten ist.
(c) Wurden Waren nicht ausgeliefert, kann die Anzeige bekannter Verluste oder Schäden an den Waren durch Versand eines Briefes per Einschreiben oder Eilzustellung an den Einlagerer erfolgen. Die Fristen für die schriftliche Anspruchstellung und die Klageerhebung nach Mitteilung beginnen mit dem Datum der Absendung dieser Mitteilung durch den Lagerhalter.
HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN – Sec. 13
Der Lagerhalter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder besondere, indirekte oder Folgeschäden jeglicher Art.
HAFTUNG FÜR FEHLLIEFERUNGEN – Sec. 14
Liefert der Lagerhalter Waren fahrlässig fehlerhaft aus, trägt der Lagerhalter die angemessenen Transportkosten für die Rückführung der fehlerhaft ausgelieferten Waren in die Anlage. Gibt der Empfänger die Waren nicht zurück, ist die Höchsthaftung des Lagerhalters auf die verlorenen oder beschädigten Waren gemäß vorstehendem Abschnitt 11 beschränkt, und der Lagerhalter haftet nicht für Schäden aufgrund der Annahme oder Verwendung der Waren durch den Empfänger, unabhängig davon, ob es sich um Waren des Einlagerers oder eines Dritten handelt.
UNERKLÄRLICHER SCHWUND – Sec. 15
Der Lagerhalter haftet für Warenverluste aufgrund von Fehlbeständen oder unerklärtem oder rätselhaftem Verschwinden von Waren nur, wenn der Einlagerer nachweist, dass der Verlust darauf beruht, dass der Lagerhalter die vom Lagerhalter gemäß vorstehendem Abschnitt 11 geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet hat. Eine gesetzlich auferlegte Vermutung der Aneignung gilt für einen solchen Verlust nicht, und ein Anspruch des Einlagerers auf Aneignung muss durch positive Beweise belegt werden, dass der Lagerhalter die Waren für den eigenen Gebrauch verwendet hat.
RECHT ZUR LAGERUNG VON WAREN – Sec. 16
Der Einlagerer sichert zu und gewährleistet, dass er die Waren rechtmäßig besitzt und berechtigt und befugt ist, sie beim Lagerhalter zu lagern. Der Einlagerer verpflichtet sich, den Lagerhalter von allen Verlusten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) freizustellen und schadlos zu halten, die der Lagerhalter infolge von Streitigkeiten oder Rechtsstreitigkeiten – gleich ob vom Lagerhalter oder von Dritten eingeleitet – hinsichtlich des Rechts, des Eigentums oder des Interesses des Einlagerers an den Waren zahlt oder ihm entstehen. Diese Beträge gelten als Gebühren im Zusammenhang mit den Waren und unterliegen dem Pfandrecht des Lagerhalters.
RICHTIGE ANGABEN – Sec. 17
Der Einlagerer stellt dem Lagerhalter Angaben zu den Waren bereit, die richtig, vollständig und ausreichend sind, damit der Lagerhalter alle Gesetze und Vorschriften zur Lagerung, zum Umschlag und zur Beförderung der Waren einhalten kann.
Der Einlagerer stellt den Lagerhalter von allen Verlusten, Kosten, Strafen und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) frei und hält ihn schadlos, die der Lagerhalter dadurch zahlt oder ihm dadurch entstehen, dass der Einlagerer diese Pflicht nicht vollständig erfüllt.
SALVATORISCHE KLAUSEL UND VERZICHT – Sec. 18
(a) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder ihre Anwendung durch Anordnung, Beschluss oder Urteil eines zuständigen Gerichts als nichtig, ungültig oder undurchsetzbar ausgelegt oder erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt und in vollem Umfang wirksam.
(b) Verlangt der Lagerhalter die strikte Einhaltung einer Bestimmung dieses Vertrags nicht, stellt dies keinen Verzicht dar und hindert ihn nicht, später die strikte Einhaltung dieser oder sonstiger Bestimmungen dieses Vertrags zu verlangen.
(c) Die Bestimmungen dieses Vertrags binden die Erben, Testamentsvollstrecker, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger sowohl des Einlagerers als auch des Lagerhalters; sie enthalten die alleinige Vereinbarung für die dem Lagerhalter übergebenen Waren und können nur durch eine vom Lagerhalter und Einlagerer unterzeichnete Schriftform geändert werden.
PFANDRECHT – Sec. 19
Dem Lagerhalter steht ein allgemeines Lagerpfandrecht für alle rechtmäßigen Gebühren für Lagerung und Erhaltung der Waren zu; ebenso für alle rechtmäßigen Ansprüche auf Vorschüsse, Zinsen, Versicherungen, Transporte, Arbeitsleistungen, Verwiegung, Küferei sowie sonstige Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Waren und für Salden sonstiger fälliger Konten. Der Lagerhalter beansprucht zudem ein allgemeines Lagerpfandrecht für alle diese Gebühren, Vorschüsse und Aufwendungen hinsichtlich sonstiger Waren, die der Einlagerer in einer anderen im Eigentum des Lagerhalters stehenden oder von ihm betriebenen Anlage lagert. Zum Schutz seines Pfandrechts behält sich der Lagerhalter das Recht vor, vor dem Versand von Waren die Vorauszahlung aller Gebühren zu verlangen.
EIGENTUMSDOKUMENTE - Sec. 20
Eigentumsdokumente, einschließlich Lagerscheinen, können nach Wahl der Parteien in physischer oder elektronischer Form ausgestellt werden.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND – Sec. 21
Dieser Vertrag und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegen dem materiellen Recht des Staates, in dem sich die Anlage befindet, einschließlich Artikel 7 des Uniform Commercial Code in der in diesem Staat ratifizierten Fassung, ungeachtet seiner Kollisionsnormen, und sind entsprechend auszulegen. Klagen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, Ansprüchen oder Kontroversen, die diesen Vertrag in irgendeiner Weise betreffen, sind ausschließlich vor dem zuständigen staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht des Staates zu erheben, in dem sich die Anlage befindet.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach US-amerikanischem, deutschem, kolumbianischem bzw. chinesischem Recht.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN werden nach Entscheidung von L.O. TRADING regelmäßig überarbeitet und/oder geändert. Alle Änderungen treten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft. (16. April 2012)
